Rechtsprechung
BGH, 25.07.2017 - 3 StR 113/17 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- HRR Strafrecht
§ 23 StGB; § 49 StGB; § 64 StGB; § 67d StGB; § 224 StGB
Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangene gefährliche Körperverletzung (aktive physische oder psychische Unterstützung des am Tatort anwesenden Beteiligten); keine strafschärfende Berücksichtigung des unterbliebenen Rücktritts; Unterbringung in einer ... - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 224 Abs 1 Nr 4 StGB
Gefährliche Körperverletzung: Voraussetzungen einer gemeinschaftlichen Körperverletzung - IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § ... 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, § 223 Abs. 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 357 Satz 1 StPO, § 25 Abs. 2 StGB, § 250 Abs. 2 StGB, § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB, § 353 Abs. 2 StPO, § 64 StGB, § 64 Satz 2 StGB, § 67d Abs. 1 Satz 1 oder 3 StGB, § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB, § 67 Abs. 4 StGB
- Wolters Kluwer
Gemeinschaftliches Begehen einer gefährlichen Körperverletzung mit einem anderen Beteiligten; Aktive Unterstützung des unmittelbar Tatausführenden durch eine am Tatort anwesende Person; Schuldspruchänderung auf die Revision
- rewis.io
Gefährliche Körperverletzung: Voraussetzungen einer gemeinschaftlichen Körperverletzung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gemeinschaftliches Begehen einer gefährlichen Körperverletzung mit einem anderen Beteiligten; Aktive Unterstützung des unmittelbar Tatausführenden durch eine am Tatort anwesende Person; Schuldspruchänderung auf die Revision
- rechtsportal.de
StGB § 223 Abs. 1 ; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4
Gemeinschaftliches Begehen einer gefährlichen Körperverletzung mit einem anderen Beteiligten; Aktive Unterstützung des unmittelbar Tatausführenden durch eine am Tatort anwesende Person; Schuldspruchänderung auf die Revision - datenbank.nwb.de
Gefährliche Körperverletzung: Voraussetzungen einer gemeinschaftlichen Körperverletzung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die nicht eigenhändig begangene gefährliche Körperverletzung
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - und der Prognosezeitraum für den Behandlungserfolg
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Kein Rücktritt vom Versuch - und die Strafzumessung
Besprechungen u.ä.
- jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB - gemeinschaftliche Tatbegehung
Verfahrensgang
- LG Koblenz, 11.11.2016 - 2 KLs 2040 Js 24027/16
- BGH, 25.07.2017 - 3 StR 113/17
Papierfundstellen
- NStZ 2017, 640
- StV 2020, 303
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 22.12.2005 - 4 StR 347/05
Beweiswürdigung (Tötungsvorsatz; Schüsse auf ein fahrendes Auto; …
Auszug aus BGH, 25.07.2017 - 3 StR 113/17
Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass eine am Tatort anwesende Person den unmittelbar Tatausführenden aktiv - physisch oder psychisch - unterstützt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 22. Dezember 2005 - 4 StR 347/05, NStZ 2006, 572, 573). - BGH, 14.06.2017 - 3 StR 97/17
Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei notwendiger …
Auszug aus BGH, 25.07.2017 - 3 StR 113/17
Durch den Verweis auf § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB sollte ausdrücklich klargestellt werden, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auch dann angeordnet werden kann, wenn ausnahmsweise eine notwendige Behandlungsdauer von mehr als zwei Jahren zu prognostizieren ist (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2017 - 3 StR 97/17, juris Rn. 6). - BGH, 09.11.2010 - 3 StR 390/10
Doppelverwertungsverbot (Tateinheit; strafschärfende Berücksichtigung der …
Auszug aus BGH, 25.07.2017 - 3 StR 113/17
Dies lässt besorgen, dass die Strafkammer im Ergebnis rechtsfehlerhaft zum Nachteil des Angeklagten gewertet hat, nicht vom Versuch zurückgetreten zu sein (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. November 2010 - 3 StR 390/10, NStZ 2011, 337).
- BGH, 17.01.2023 - 2 StR 459/21
Gefährliche Körperverletzung (gemeinschaftliche Begehung: Unterlassen, eine …
Diese Gefahren bestehen in einer Weise, welche die Erhöhung des Strafrahmens rechtfertigt, nur dann, wenn bei der Begehung der Körperverletzung zwei oder mehr Beteiligte am Tatort anwesend sind und bewusst durch aktive Tatbeiträge mitwirken (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2005 - 4 StR 347/05, NStZ 2006, 572, 573; Beschluss vom 25. Juli 2017 - 3 StR 113/17, NStZ 2017, 640 f.). - LG Bochum, 03.04.2020 - 8 KLs 33/19 Nicht erforderlich ist die eigenhändige Mitwirkung jedes einzelnen an der Verletzungshandlung (NStZ 2017, 640, beck-online).